Fördersätze


Folgende Fördersätze kommen – gemäß den Empfehlungen des BMLFUW – in der LAG Steirische Eisenstraße zur Anwendung.

  1. Einkommensschaffende Maßnahmen (Direkt wertschöpfende Maßnahmen)
    40 % für Studien, Konzepte wie auch die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten). Die Einhaltung der „de minimis“-Regel lt. Richtlinie ist verpflichtend.
  2. Nicht direkt einkommensschaffende Maßnahmen (Indirekt wertschöpfende Maßnahmen)
    60 % für Studien, Konzepte wie auch die Umsetzung eines Projektes (Investitions-, Sach- und Personalkosten)
  3. Bildung (Konzeptionierung und Durchführung, Lernende Regionen und Lebenslanges Lernen) sowie Projekte zu folgenden Querschnittszielen: Jugendliche, Gender/Frauen, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Klima und Umwelt, Demographie, regionale Kultur und Identität
    80 % Förderung für Konzeption, Prozessbegleitung, Bewusstseinsbildung; nicht für investive Maßnahmen
  4. Kleinprojekte gemäß Richtlinie bis 5700 Euro
    80 % Förderung; Untergrenze der Projektkosten: 1000 Euro
  5. Förderung nationaler und transnationaler Kooperationsprojekte gemäß Vorhabensart 19.3.1
    Anbahnung von nationalen sowie Anbahnung und Vorbereitung von transnationalen Kooperationsprojekten mit dem konkreten Ziel der Planung eines Umsetzungskonzeptes (Punkt 46.2.1 der Sonderrichtlinie des BMLFWU): 80 %
    Vorbereitung und Umsetzung nationaler Kooperationsprojekte (Punkt 46.2.2 der Sonderrichtlinie des BMLFWU): Fördersätze wie oben (a-c) beschrieben

Die Einordnung und Zuweisung eines Fördersatzes an das eingereichte Projekt obliegt dem Projektauswahlgremium.

Als Grundsätze gelten:

  • Pro Projekt soll ein einheitlicher Fördersatz für alle Kostenpositionen angewendet werden. Zwischen Sach-, Personal- und Investitionskosten wird diesbezüglich nicht unterschieden. Bei Zuordnungsproblemen kann ein Projekt geteilt werden.
  • Projekte, die dem Inhalt nach einer Spezialmaßnahme aus dem Programm LE 14-20 entsprechen, sollten jedenfalls nach den Fördersätzen der Spezialmaßnahme laut Sonderrichtlinie abgewickelt werden. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen und etwaige Probleme mit dem Wettbewerbsrecht.
  • Nationale Umsetzungsprojekte in der Submaßnahme “Kooperation” sollen mit denselben Fördersätzen gefördert werden wie allgemeine Projektvorhaben zur Umsetzung der LES” (Punkte a-c).